Satzung des Vereins Initiative freiberuflicher Hebammen
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen Initiative freiberuflicher Hebammen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Boxhagener Str. 31, 10245 Berlin.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Unterstützung und Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprojekte -insbesondere im Bereich der ambulanten Hebammenversorgung, deren zeitnahe Veröffentlichung und die Kommunikation der Ergebnisse in entsprechenden Fachkreisen,
die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen im Gesundheitswesen und im Bereich der Wissenschaft und Forschung, um Synergien zu schaffen und gemeinsame Ziele zur Förderung der ambulanten Hebammenarbeit zu erreichen,
die Lobbyarbeit und politische Interessenvertretung, um die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die ambulante Hebammenarbeit zu verbessern und sicherzustellen, dass die beruflichen Bedingungen im Sinne der Schwangeren und Familien verbessert werden.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Mitgliedschaft)
Es wird zwischen zwei verschiedenen Mitgliedschaftsformen unterschieden: der ordentlichen Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft.
Ordentliche Mitglieder verfügen über die vollen Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
Fördermitglieder verfügen über das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich auf ihr zu äußern (Rederecht). Sie verfügen aber über kein Stimm- oder Wahlrecht.
Fördermitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen sein.
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die den Hebammenberuf aktiv ausüben oder ausgeübt haben oder sich gerade in Ausbildung oder Anerkennung zur Berufsausübung befinden (werdende Hebammen).
Nachfolgende Punkte gelten für beide Formen der Mitgliedschaft gleichermaßen: Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Nachfolgende Punkte gelten für beide Formen der Mitgliedschaft gleichermaßen:
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem oder mehreren vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstands. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form von Geldzahlungen erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, und der Vorstand
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Im Laufe eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Dazu werden sowohl ordentliche als Fördermitglieder geladen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens fünf ordentliche Mitglieder teilnehmen. Fällt die Zahl der ordentlichen Mitglieder des Vereins unter sieben, dann ist die Mitgliederversammlung bereits ab einer Mindestzahl von drei ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einer/einem Versammlungsleiter:in geleitet, die/der zu Beginn der Sitzung gewählt wird.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist außerdem ein:e Schriftführer:in zu wählen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein ordentliches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter:in und dem Schriftführer:in zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand i. S. d. § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
– Vorstand für interne Kommunikation,
Vorstand für Mitgliederverwaltung,
Vorstand für Mitgliederbetreuung,
Vorstand für Interessenvertretung,
Vorstand für strategische Entwicklung,
Vorstand für Finanzen.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:bis zu 4 Beisitzer:innen mit Stimmrecht
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die geschäftsführenden Vorstände können einem Mitglied des erweiterten Vorstandes die zeitlich befristete Vollmacht zur Vertretung erteilen.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt, wenn sie nicht vorher von der Mitgliederversammlung abberufen werden oder ihr Amt niederlegen.
Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand in den geschäftsführenden Vorstand wählen. Dies geschieht durch Wahl mit einfacher Mehrheit.
Diese Nachbesetzung erfolgt jeweils nur für die Zeit bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine:n Kassenprüfer:in.
Diese:r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an
die für Familie sind alle! Für eine enkeltaugliche gesellschaft gGmbH, c/o Natascha Sagorski, Münchner Straße 133, 85774 Unterföhring, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung verabschiedet.
Berlin, den 28.02.2024